Bei einem Bauvorhaben auf einem belasteten Standort ist vor Baubeginn eine baubedingte Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Dabei gilt es aufzuzeigen, ob das geplante Bauvorhaben zu einer erhöhten Freisetzung von Schadstoffen aus dem belasteten Standort in die Umwelt (z.B. ins Grundwasser) führt. Gemäss Art. 3 der AltlV ist nachzuweisen, dass der belastete Standort durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird bzw. es ist aufzuzeigen, welche Massnahmen geplant sind, um dies zu verhindern. Zudem ist gemäss Art. 3 der AltlV nachzuweisen, dass durch das Bauvorhaben eine allfällige zukünftig nötige Sanierung nicht verhindert wird bzw. es ist aufzuzeigen, welche geeigneten vorbeugenden Massnahmen diesbezüglich geplant sind.
Gerne unterstützen wir sie bei Ihrem Bauprojekt und erstellen für Sie die baubedingte Gefährdungsabschätzung gemäss den behördlichen Vorgaben.